Allgemeine Geschäftsbedingungen DS Maschinenhandel
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Abweichende Vereinbarungen, sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend. Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.
1.2 Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangenen Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen.
1.3 Aus Auskünften, Beratungen (auch im Zusammenhang mit Reparaturen), Gebrauchsanweisungen usw. können – außer im Falle groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) – keine Rechte gegen uns hergeleitet werden. Ziff. 11 gilt entsprechend.
1.4 Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachte Unterlagen (z. B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Wir sind jederzeit zu Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst berechtigt.
1.5 An allen diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
1.6 Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Reparaturen entscheidet der Kunde; wir selbst werden insoweit nur beratend tätig.
2. Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab unserem Lieferwerk ausschließlich Porto, Transport und Verpackung sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2 Ist mit dem Kunden eine Abrechnung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Aufwand vereinbart worden, ohne hinsichtlich der Berechnung des Aufwandes besondere Bestimmungen zu treffen, finden insoweit die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stunden- und Kostensätze unserer Reparaturabteilung/Kundendienstabteilung Anwendung.
2.3 Sollten bei uns bei Verträgen, die Lieferung/Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen der über vier Monate nach Vertragsschluss liegt, während des Zeitraumes vom Abschluss bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen eintreten, so sind wir berechtigt, einen entsprechenden angeglichenen Preis zu verlangen, er unserem zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages gültigen Preis entspricht.
3. Zahlungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung/sonstigen Zahlungsaufforderung fällig und sofort zahlbar. Warenlieferungen bis 30,00 Euro sind in bar bei Abholung zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn es von uns schriftlich zugesichert wurde. Skontierungen sind nur möglich, wenn zurückliegende Lieferungen und Leistungen (Ausnahme berechtigte Garantiefälle) ausgeglichen sind.
3.2 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- oder Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht.
3.3 Wir sind berechtigt bei Überschneidung des Zahlungsziels, ohne dass es eine förmliche Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.4 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z. B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechsel oder Schecks, unzureichende Auskünfte), sind wir berechtigt die uns obliegende Lieferung/Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen – auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat.
4. Übertragung/Zurückbehaltung/Aufrechnung
4.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
4.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, als die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Geschäften geltend zu machen; Ziff. 6.2 gilt entsprechend.
5. Fristen / Termine
5.1 Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonst erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.
5.2 Die in Aussicht genommenen Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert oder ergänzt wird oder wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
5.3 Angegebene Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als gegenstandslos.
5.4 Aufbewahrungspflicht Rechnungen
Unternehmer: 10 Jahre
Privatpersonen: 2 Jahre
6. Annahme / Abnahme
6.1 Der Kunde hat die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen.
6.2 Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht an/ab, sind wir berechtigt nach Ablauf einer weiteren Frist von 8 Werktagen die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.
6.3 Beim Rücktritt vom Vertrag hat uns der Auftraggeber für die bis dahin erfolgte Nutzung der gelieferten Gegenstände zu entschädigen. Die Abnutzung errechnet sich aus 3 % per Monat oder 0,15 % per Arbeitstag ab Lieferung vom ursprünglichen Neuwert des gelieferten Gegenstandes. Sollten größere Nutzungsschäden nachgewiesen werden, so werden diese berechnet.
6.4 Rücknahme von Ersatzteilen: Ordnungsgemäß gelieferte Teile können nur noch innerhalb 8 Tagen ab Lieferdatum und erst nach schriftlicher/mündlicher Vereinbarung mit uns gegen eine Kontroll- und Einlagerungsgebühr von 20 & zurückgenommen werden.
7. Erfüllungsort / Gefahrenübergang
7.1 Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen ist Königsbronn.
7.2 Teillieferungen und –Leistungen sind zulässig, ohne dass wir für entsprechende Mehrkosten für Fracht, Verpackung usw. aufzukommen haben. Für sie gilt Ziffer 10 entsprechend.
7.3 Die Gefahr für von uns erbrachte Lieferungen und Leistungen geht mit der An- bzw. Abnahme, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen/-leistungen und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport, Installation, Montage und/oder der Inbetriebsetzung) übernommen haben.
7.4 Verzögert sich die An-/Abnahme bzw. das Verlassen unseres Werkes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr, spätestens am 9. Werktag nach Aufforderung gem. Ziff. 6.1 auf den Kunden über, wir sind aber verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
7.5 Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen fahrlässig falscher Versendung oder fahrlässig mangelhafter Verpackung sind ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.
8.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbereich erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
8.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8.4 Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, Verkauf, gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an uns abgetreten.
8.5 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug und bei Vollstreckungsmaßnahmen durch Dritte, sind wir berechtigt, ohne Inanspruchnahme des Gerichts unsere Lieferung zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehalts wegzuholen und bis zur völligen Bezahlung sicherzustellen. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis damit, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort der Ware betreten und befahren können.
8.7 Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von uns oder einer von uns oder dem Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
8.8 Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an diesen insoweit Zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Pfandrecht
9.1 Der Kunde räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.
9.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
10. Gewährleistungen
10.1 Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an von uns gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich vom Kunden angezeigt werden und nachweisbar auf von uns zu vertretende Material- oder Konstruktionsfehler oder sonstige fehlerhafte Leistungen zurückzuführen sind, leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung, in Form von Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Gegenstände/Ersatzteile. Eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) kann der Kunde nur dann verlangen, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder wenn die Nacherfüllung im Sinne des Gesetzes fehlgeschlagen ist. Darüber hinausgehende Ansprüche – insbesondere auch wegen Folgeschäden – sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden zur Last fällt; insoweit gilt Ziff. 11 entsprechend.
10.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmer müssen Beanstandungen binnen 8 Tagen seit An-/Abnahme – bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen – nach Entdeckung erfolgen.
10.3 Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen verpflichtet. Ersetze Teile werden unser Eigentum, falls nicht auch der Kunde an den ersetzten Teilen vor Ausführung der Leistungen schriftlich Ansprüche geltend macht.
10.4 Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet oder in einem von uns für die Wartung nicht anerkannten Betrieb installiert, instand gesetzt, gewartet oder gepflegt werden, Wartungs- und Inspektionsintervalle nicht entsprechend den Bedienungs- und Wartungsanleitungen eingehalten werden und/oder insbesondere nicht von uns freigegebene Öle und/oder Schmierstoffe verwandt werden.
10.5 Etwaige Transport-/Reisekosten im Zusammenhang mit Nachbesserungen/Nachlieferungen tragen wir im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nur insoweit, als es sich nicht um außergewöhnliche Beförderungskosten (wie z.B. Flugreisen) handelt und/oder die jeweils zurückzulegende Gesamtstrecke 100 km nicht übersteigt. Die zur Ermöglichung von Nachbesserungen erforderlichen Aufwendungen (z.B. für Aus-/Einbau anderer Teile) gehen zu Lasten des Kunden.
10.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren
- bei allen Reparaturverträgen in 3 Monaten ab Gefahrübergang.
- bei der Lieferung von fabrikneuen Maschinen nach Maßgabe der jeweiligen Herstellerfirma (es gilt die vom Kunden unterzeichnete Übergabebestätigung).
10.7 Verschließ von Verschleißteilen – insbesondere auch während des Laufs einer Gewährleistungsfrist – zieht keine Gewährleistungsansprüche des Kunden nach sich.
10.8 Die Lieferung an einen Unternehmer: Gebrauchte Gegenstände und Maschinen liefern wir im Zustand gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die gilt auch für versteckte Mängel. Zwischenverkauf vorbehalten.
10.9 Die Lieferung an einen Endverbraucher: Gebrauchte Gegenstände und Maschinen liefern wir im Zustand gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die gilt auch für versteckte Mängel. Dies ist ausdrücklich im Kaufvertrag/Rechnung niedergeschrieben und wird durch die Unterschrift des Verbrauchers bestätigt. Zwischenverkauf vorbehalten.
11. Haftung
11.1 Soweit in diesen Bedingungen oder den Einzelverträgen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind gegen uns oder unsere Mitarbeiter gerichtete Schadensersatzansprüche jeder Art – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ausgeschlossen, sofern nicht uns vorwerfbares grobes Verschulden vorliegt, es sei denn die Schäden treten in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden auf, verursacht durcheine fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Mitarbeiters von uns.
11.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern haften wir nur für grobes Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, und zwar begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
11.3 Werden uns Gegenstände in Gewahrsam gegeben, so erfolgt die Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, an uns für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.
11.4 Zum Schutz gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und –Begrenzungen ist der Kunde selbst gehalten, die entsprechenden Risiken durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen zu decken.
12. Gerichtsstand / Anwendbare Recht / Teilunwirksamkeit
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder eines öffentlichen rechtlichen Sondervermögen ist Heidenheim.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über en internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
12.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.